Haus- und Platzordnung
Haus- und Platzordnung für KLANGLICHT IM PARK
1. Präambel und Geltungsbereich
Diese Haus- und Platzordnung, nachfolgend „Hausordnung“, ist eine Benutzungsordnung für den Besuch von KLANGLICHT IM PARK.
KLANGLICHT IM PARK ist ein begehbares Licht- und Klangerlebnis im Freiluft- bzw. Parkgelände. Die Hausordnung gilt für das gesamte Veranstaltungsgelände, insbesondere für sämtliche mit Ticket oder Akkreditierung zugänglichen Bereiche, Ein- und Ausgänge, Wege, Wartebereiche, Installationen, technische Einrichtungen, Aufenthaltsbereiche sowie allfällige Gastronomie- und Servicebereiche.
Die Hausordnung gilt für alle Besucher*innen, akkreditierten Personen, Dienstleister*innen und sonstigen Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten. Einsatzkräfte, Behördenvertreter*innen sowie sonstige Personen in hoheitlicher Funktion sind von dieser Hausordnung insoweit ausgenommen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Mit dem Erwerb eines Tickets, spätestens jedoch mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes, erklären sich Besucher*innen mit dieser Hausordnung einverstanden.
2. Zutritt, Tickets und Timeslots
Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit einem gültigen Ticket, einem gültigen Timeslot-Ticket oder einer gültigen Akkreditierung gestattet.
Das Veranstaltungsgelände darf ausschließlich über die gekennzeichneten Ein- und Ausgänge betreten und verlassen werden. Tickets und Akkreditierungen sind beim Betreten des Veranstaltungsgeländes unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen dem Sicherheits- und Ordnungspersonal, Mitarbeiter*innen des Veranstalters oder der Polizei zur Kontrolle auszuhändigen.
Der Zutritt ist grundsätzlich nur innerhalb des gebuchten Timeslots möglich. Besucher*innen werden ersucht, rechtzeitig zum gebuchten Einlasszeitfenster zu erscheinen. Bei verspätetem Erscheinen besteht kein Anspruch auf bevorzugten Zutritt, Zutritt zu einem späteren Timeslot, Rückerstattung, Umtausch oder sonstigen Ersatz. Nach Maßgabe der Kapazitäten und Sicherheitslage kann der Veranstalter verspätet erschienenen Besucher*innen den Eintritt zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen.
Auf Verlangen ist ein amtlicher Lichtbildausweis vorzuweisen, insbesondere bei personalisierten Tickets, ermäßigten Tickets, Akkreditierungen oder aus sicherheitsrelevanten Gründen.
Der Veranstalter ist berechtigt, aus organisatorischen, technischen, witterungsbedingten oder sicherheitsrelevanten Gründen den Einlass zu verzögern, Besucherströme zu lenken, Timeslots anzupassen oder den Zutritt vorübergehend zu unterbrechen.
3. Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände
Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht geschädigt, gefährdet, behindert oder über das nach den Umständen unvermeidbare Maß hinaus belästigt werden.
Den Anordnungen des Veranstalters, des Sicherheits- und Ordnungspersonals, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes sowie sonstiger beauftragter Personen ist Folge zu leisten. Dies gilt auch für Anweisungen über Lautsprecheranlagen, Beschilderungen, digitale Hinweise oder sonstige Informationssysteme.
Nach Ende der Öffnungszeit, nach Ende des jeweiligen Betriebs oder auf Aufforderung des Veranstalters bzw. des Sicherheits- und Ordnungspersonals ist das Veranstaltungsgelände unverzüglich zu verlassen.
Das Fahren und Parken mit Fahrzeugen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters und ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Zufahrten, Wegen und Flächen gestattet. Dies gilt auch für Fahrräder, E-Scooter, sonstige Fahrzeuge und Lieferverkehr.
Kinder und Jugendliche dürfen das Veranstaltungsgelände nur entsprechend den Bestimmungen des Wiener Jugendschutzgesetzes betreten. Die Aufsichtspflicht für Kinder und Jugendliche liegt bei den begleitenden erwachsenen Personen.
4. Sicherheits- und Eingangskontrollen
Der Veranstalter und das beauftragte Sicherheits- und Ordnungspersonal sind berechtigt, beim Einlass und während des Aufenthalts auf dem Veranstaltungsgelände Ticket-, Akkreditierungs-, Taschen- und Sicherheitskontrollen durchzuführen.
Das Sicherheits- und Ordnungspersonal ist berechtigt, Personen – auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu überprüfen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum, aufgrund ihres Verhaltens oder wegen mitgeführter verbotener, gefährlicher oder feuergefährlicher Gegenstände ein Sicherheitsrisiko darstellen.
Mit Zustimmung der betroffenen Personen dürfen Bekleidungsstücke, Taschen, Rucksäcke und sonstige mitgeführte Behältnisse kontrolliert werden. Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, verbotene Gegenstände mitführen oder die Kontrolle verweigern, kann der Zutritt verweigert oder der weitere Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände untersagt werden.
Ein Anspruch auf Rückerstattung oder sonstigen Ersatz besteht in diesen Fällen nicht.
5. Verhalten auf dem Gelände
Die Besucher*innen haben die gekennzeichneten Wege, Besucherbereiche, Absperrungen, Hinweisschilder und Sicherheitsabstände einzuhalten. Das Verlassen der vorgesehenen Wege und Besucherbereiche ist untersagt, sofern dies nicht ausdrücklich durch den Veranstalter freigegeben ist.
Alle Ein- und Ausgänge, Notausgänge, Flucht- und Rettungswege, Zufahrten sowie technische und betriebliche Zugänge sind jederzeit freizuhalten.
Es ist untersagt, nicht für Besucher*innen freigegebene Bereiche, Funktionsflächen, Technikbereiche, Servicebereiche, Grünflächen, Absperrungen, Aufbauten, Zäune, Mauern, Bäume, Dächer, Installationen, technische Anlagen oder sonstige Einrichtungen zu betreten, zu besteigen, zu übersteigen, zu verändern, zu beschädigen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen.
Licht-, Klang-, Kunst-, Technik-, Dekorations- und Sicherheitselemente dürfen nicht berührt, betreten, verschoben, manipuliert, beschädigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Absperrungen und Sicherheitsabstände sind unbedingt einzuhalten.
Abfälle, Verpackungen und leere Behältnisse sind ausschließlich in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen. Das Beschriften, Bemalen, Bekleben oder Verunreinigen von Anlagen, Wegen, Einrichtungen, Bäumen, Installationen oder sonstigen Teilen des Veranstaltungsgeländes ist untersagt.
Im Gefahr-, Brand- oder Räumungsfall ist den Anweisungen des Veranstalters, des Sicherheits- und Ordnungspersonals, der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes unverzüglich Folge zu leisten.
6. Witterung, Winterbetrieb und Parkgelände
Bei KLANGLICHT IM PARK handelt es sich um eine Freiluftveranstaltung in einem Parkgelände im Herbst- und Winterzeitraum.
Besucher*innen haben mit jahreszeittypischen und natürlichen Gegebenheiten zu rechnen, insbesondere mit Kälte, Nässe, Regen, Schnee, Schneematsch, Eis, Glätte, gefrierendem Regen, Nebel, Wind, Sturm, Laub, Dunkelheit, eingeschränkter Sicht sowie unebenen Wegen und Steigungen.
Das Tragen geeigneter, rutschfester, wetterfester und wintertauglicher Schuhe sowie entsprechender Kleidung wird ausdrücklich empfohlen.
Der Veranstalter bemüht sich, die für Besucher*innen freigegebenen Wege und Bereiche im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und der Zumutbarkeit sicher zu halten. Dennoch können witterungsbedingte und natürliche Risiken wie Rutschgefahr, Glätte, Nässe, Laub, Unebenheiten, Steigungen oder eingeschränkte Sicht nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Der Veranstalter ist berechtigt, aus Sicherheits-, Witterungs-, Organisations- oder Betriebsgründen einzelne Wege, Bereiche, Stationen oder Installationen zu sperren, Besucherströme umzuleiten, den Einlass zu verzögern, den Betrieb einzuschränken, zu unterbrechen oder das Veranstaltungsgelände ganz oder teilweise zu räumen.
Den entsprechenden Anweisungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
7. Barrierefreiheit und Assistenz
Der Rundgang wird so vorbereitet, dass keine Treppen überwunden werden müssen. Da es sich um ein historisches Parkgelände handelt, können einzelne Steigungen Teil des Weges sein.
Bei Bedarf kann vor Ort Unterstützung angeboten werden. Besucher*innen, die Fragen zur Zugänglichkeit, zur Nutzung mit Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen oder zu möglichen Unterstützungsangeboten haben, werden ersucht, sich vorab an den Veranstalter zu wenden (unter: ticket@klanglichtimpark.at).
Die tatsächliche Nutzung einzelner Wege oder Bereiche kann witterungsbedingt, insbesondere bei Schnee, Eis, Glätte, Starkregen oder sonstigen Sicherheitsrisiken, eingeschränkt sein.
8. Verbotene Gegenstände und Verhaltensweisen
Sofern nicht ausdrücklich durch den Veranstalter genehmigt, ist es untersagt, folgende Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände mitzubringen oder dort mitzuführen:
- Waffen jeder Art sowie Gegenstände, die als Waffen, Hieb-, Stoß-, Stich- oder Wurfgegenstände verwendet werden können;
- Messer und sonstige Gegenstände nach Definition des österreichischen Waffengesetzes;
- Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben, pyrotechnische Gegenstände, Fackeln, Kerzen, Wunderkerzen, Himmelslaternen oder sonstige offene Flammen;
- Glasflaschen, Gläser, Dosen, Krüge, Thermoskannen sowie sonstige harte, zerbrechliche oder splitternde Behältnisse;
- alkoholische Getränke, illegale Drogen, Stimulanzien und gefährliche Substanzen;
- ätzende, brennbare, färbende, gesundheitsschädliche oder sonst gefährliche Stoffe und Sprühdosen, ausgenommen handelsübliche Gegenstände des täglichen Gebrauchs in zulässiger Menge;
- professionelle Foto-, Video- und Tonaufzeichnungsgeräte, insbesondere Kameras mit Wechselobjektiven, größere Kamerasetups, Stative, zusätzliche Beleuchtung, Action-Cams, Drohnen oder sonstige ferngesteuerte Flugobjekte;
- Selfie-Sticks, Laser-Pointer, Leinwände, Staffeleien oder vergleichbare Gegenstände;
- Laptops, Tablets und größere elektronische Geräte, sofern deren Mitnahme nicht ausdrücklich gestattet ist;
- sperrige Gegenstände wie Koffer, Trolleys, Leitern, Hocker, Klappstühle, große Rucksäcke, große Schirme, Helme, Schlitten, Rutschgeräte oder vergleichbare Gegenstände;
- Fahrräder, Skateboards, Inline-Skates, Scooter, Kickboards, Segways, E-Scooter und ähnliche Gefährte;
- Tiere, ausgenommen Assistenzhunde mit entsprechender Bescheinigung;
- rassistisches, fremdenfeindliches, nationalsozialistisches, sexistisches, politisch-radikales, diskriminierendes oder sonst gesetzeswidriges Propagandamaterial;
- werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände, Banner, Schilder, Symbole, Flugblätter oder sonstige Materialien, sofern diese nicht vorab genehmigt wurden;
- sonstige Gegenstände, die nach Einschätzung des Veranstalters oder des Sicherheitsverantwortlichen geeignet sind, die Sicherheit, den Betrieb, die Installationen, das Veranstaltungsgelände, andere Besucher*innen oder das Ansehen der Veranstaltung zu beeinträchtigen.
Im Zweifelsfall entscheidet der Veranstalter bzw. der zuständige Sicherheitsverantwortliche, ob ein Gegenstand zulässig ist.
Sofern nicht ausdrücklich durch den Veranstalter genehmigt, ist es allen Personen auf dem Veranstaltungsgelände untersagt:
- Waren, Dienstleistungen oder Tickets zu verkaufen oder anzubieten;
- Drucksachen zu verteilen, Sammlungen durchzuführen oder promotionelle, kommerzielle, politische oder religiöse Aktivitäten zu setzen;
- Gegenstände zu werfen oder Flüssigkeiten zu verschütten, insbesondere in Richtung anderer Personen, Installationen oder technischer Anlagen;
- Feuer zu entfachen oder pyrotechnische Gegenstände abzubrennen;
- Drogen zu konsumieren oder entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben;
- Alkohol in übermäßigen Mengen zu konsumieren;
- außerhalb gekennzeichneter Bereiche zu rauchen;
- andere Personen zu bedrohen, zu belästigen, zu diskriminieren, zu beleidigen oder zu gefährden;
- politische Propaganda, rassistische, fremdenfeindliche, nationalsozialistische, sexistische, politisch-radikale oder diskriminierende Aussagen, Parolen, Symbole oder Embleme zu äußern, zu zeigen oder zu verbreiten;
- Sach- oder Personenschäden zu verursachen;
- Wege, Fluchtwege, Rettungswege, Zugänge, Ausgänge oder Besucherströme zu blockieren oder zu beeinträchtigen;
- das Veranstaltungsgelände mit Drohnen oder sonstigen Flugobjekten ganz oder teilweise zu überfliegen;
- gesperrte oder nicht freigegebene Bereiche zu betreten;
- technische Anlagen, Installationen, Absperrungen, Beleuchtung, Beschallung, Verkabelungen oder sonstige Einrichtungen zu berühren, zu verändern, zu manipulieren oder zu beschädigen.
9. Foto-, Video- und Tonaufnahmen
Foto- und Videoaufnahmen für private Zwecke sind grundsätzlich gestattet, sofern dadurch andere Besucher*innen, der Veranstaltungsbetrieb, Sicherheitsmaßnahmen, Besucherströme, Installationen oder technische Einrichtungen nicht gestört oder beeinträchtigt werden.
Der Einsatz professioneller Foto-, Video- oder Tonaufzeichnungsausrüstung, insbesondere Kameras mit Wechselobjektiven, größere Kamerasetups, Stative, Drohnen, zusätzliche Beleuchtung oder sonstige Aufnahmegeräte, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
Aufnahmen zu kommerziellen, werblichen, redaktionellen oder sonst nicht rein privaten Zwecken sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters gestattet.
Es ist untersagt, Bild-, Ton- oder Videomaterial des Programms, der Installationen oder des Veranstaltungsgeländes ohne Zustimmung des Veranstalters ganz oder teilweise kommerziell zu verwerten, öffentlich zu übertragen, zu streamen, zu senden oder Dritte bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen.
Bei Verdacht auf unzulässige oder kommerzielle Verwendung von Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen kann der Veranstalter verlangen, dass entsprechende Aufnahmen gelöscht werden, sofern dies rechtlich zulässig ist, und dass verwendetes Equipment vom Veranstaltungsgelände entfernt wird. Personen, die entsprechenden Anordnungen nicht Folge leisten, können vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden.
Sofern am Veranstaltungsgelände Videoüberwachung eingesetzt wird, erfolgt diese ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und wird entsprechend gekennzeichnet. Nähere Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Veranstalters.
10. Gastronomie, Speisen und Getränke
Speisen und Getränke dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen konsumiert werden.
Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist nicht gestattet. Der Ausschank alkoholischer Getränke erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Stark alkoholisierten Personen oder Personen, die aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum ein Sicherheitsrisiko darstellen oder andere Besucher*innen stören, kann der Zutritt verweigert oder der weitere Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände untersagt werden.
Glasflaschen, Gläser, Dosen, Thermoskannen und sonstige harte, zerbrechliche oder splitternde Behältnisse dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände mitgebracht werden.
11. Ausschluss vom Gelände und Hausverbot
Personen, die gegen diese Hausordnung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, behördliche Anordnungen, gesetzliche Bestimmungen oder die Anweisungen des Veranstalters, des Sicherheits- und Ordnungspersonals, der Polizei, der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes verstoßen, können vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden.
Der Veranstalter ist berechtigt, Personen für die Dauer der Veranstaltung oder darüber hinaus ein Haus- und Platzverbot zu erteilen, sofern dies aus Sicherheits-, Ordnungs- oder sonst sachlich gerechtfertigten Gründen erforderlich ist.
Ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises oder sonstigen Ersatz besteht in diesen Fällen nicht.
Die Geltendmachung weiterer Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleibt dem Veranstalter vorbehalten.
Verletzungen der den Veranstaltungsteilnehmer*innen für den Betrieb und die Benützung der Veranstaltungsstätte auferlegten Handlungs- und Unterlassungspflichten können nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach veranstaltungsrechtlichen Vorschriften, strafbar sein.
12. Haftung
Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt, nimmt zur Kenntnis, dass sie sich in einem Freiluft- und Parkgelände aufhält und der Besuch natürliche, witterungsbedingte und geländespezifische Risiken mit sich bringen kann.
Besucher*innen haben insbesondere mit Dunkelheit, eingeschränkter Sicht, Kälte, Nässe, Regen, Schnee, Schneematsch, Eis, Glätte, gefrierendem Regen, Nebel, Wind, Laub, unebenen Wegen, Steigungen, natürlichen Hindernissen und sonstigen jahreszeittypischen Gegebenheiten zu rechnen.
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch Unachtsamkeit der Besucher*innen, ungeeignete Kleidung oder ungeeignetes Schuhwerk, Nichtbeachtung von Absperrungen, Beschilderungen, Anweisungen oder dieser Hausordnung, eigenmächtiges Verlassen der freigegebenen Wege und Bereiche oder durch natürliche bzw. witterungsbedingte Ereignisse entstehen, soweit gesetzlich zulässig.
Für Schäden haftet der Veranstalter nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Veranstalters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für dem Veranstalter zurechenbare Personenschäden gegenüber Verbraucher*innen sowie nicht für sonstige zwingende gesetzliche Haftungstatbestände.
Sämtliche Unfälle, Schäden oder Gefahrenstellen sind unverzüglich dem Sicherheits- und Ordnungspersonal oder Mitarbeiter*innen des Veranstalters zu melden.
13. Schlussbestimmungen
Der Veranstalter behält sich vor, diese Hausordnung aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere aufgrund behördlicher Vorgaben, Sicherheitsanforderungen, organisatorischer Notwendigkeiten, witterungsbedingter Umstände oder betrieblicher Erfordernisse, zu ändern oder zu ergänzen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Hausordnung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Es gilt österreichisches Recht.